21.06.22 Positionspapier zur Gestaltung des Wolbecker Ortskerns Ausgangslage: Das Junktim zwischen Ortskernberuhigung und Ausbau der Eschstraße ist weg. Die Ratsfraktionen im Stadtrat drängen auf Verbesserungen in den Außenortsteilen. Die Mittel für den Ausbau der Eschstraße können umgewidmet werden. Die Wolbecker Interessengruppen wünschen übereinstimmend die Beruhigung des Ortskernes. Es bestehen bereits umfassende Planungsvorschläge für den Ortskern Wolbeck (siehe C.). A.) Bildung eines „Interfraktioneller Arbeitskreis“ vergleichbar dem Entwicklungskonzept Wolbeck Zentrum S. 18) Startschuss war die Videokonferenz am 30.04.2021 B.) Phase 1 Sind Sofortmaßnahmen möglich? Arbeiten im Reallabor: Vorschläge – bis auf (1)- durch die Verwaltung aus rechtlichen Gründen abgelehnt (-> C) Nr 12) (1) Münsterstraße ab Wolbecker Windmühle - Borggarten optisch verengen Schulwegsicherung Lerschmehr, eventuell Tempo 30 Bushaltestellen als Ausbuchtung (nicht Einbuchtung) Borggarten Eschstr. überfahrbarer Kreisverkehr K+K Markt Ausbau wird entlasten bringen, auch der Raiffeisenmarkt (2) Abknickende Vorfahrt Alverskirchener Str in Telgter Str. (Verkehrszeichen 205, 206 + Zusatzzeichen) (3) Am Steintor aus Richtung Albersloh am Ortseingang Abzweigung Petersdamm Straßenführung verrücken. Schulwegsicherung, eventuell Tempo 30 (4) Am Angelkamp aus Richtung Angelmodde – Umgehungsstr. abknickende Vorfahrt auf Umgehungsstr (Verkehrszeichen 205, 206 + Zusatzzeichen) (5) Am Steintor aus Richtung Albersloh- Hiltruper Str abknickende Vorfahrt in Richtung Hiltrup/Angelmodde (Verkehrszeichen 205, 206 + Zusatzzeichen) (6) Flaschenhals Drostenhof Am Steintor verengen / Einspurig / Verbot der Einfahrt aus Richtung Albersloh mit freier Durchfahrt Richtung Ortskern für Busse und Fahrräder (Verkehrszeichen Zeichen 267, ) An Busse denken! (7) Schleich und Ausweichverkehr verhindern Kegel / Rote Farbe / Abbiegen nur in eine Richtung möglich (Verkehrszeichen 205, 206 + Zusatzzeichen) (8) Münsterstr. Im Ortskern Tempo verlangsamen , attraktiver für Fußgänger und Fahrräder Radspuren / Parkverbot aufheben/ Tempo 20 Verfahren: Zusammentragen und Rückmeldung an „allen Antworten", ich baue Anregungen dann noch ein. „gemeinsamer“ Antrag an den Rat /BV B.) Phase 2 Vielleicht später ; jetzt nicht zu entscheiden Umfassende Einbahnstraßen Oberflächengestaltung Strassen sperren Fußgängerzone Lichtsignalanlage zum Vorrang des ÖPNV Eschstraße Überfahrbarer Kreisel Münsterstr/Eschstr/Borggarten Planungen nach dem Entwicklungskonzept WOLBECK - ZENTRUM Städtebauförderprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ 2014 C.) Was ist schon an Planungsvorschlägen da? 1.) Ortskernentwurf Architekten Klapproth 2006 https://www.klapproth-architekten.de/portfolio-item/staedtebauliches-konzept-ortskern-wolbeck/ Herstellen klar definierter Straßen- und Platzsituationen (Stadtreparatur) Nachverdichtung Bebauung um den Charakter eines mittelalterlichen Dorfes wiederherzustellen Verkehr: größeres Stellplatzangebot , Aufwertung der Straßen- und Platzsituationen durch hochwertige Gestaltung 2.) Beschlussvorlage: Städtebauförderung: Programm "Aktive Stadt- und Ortsteilzentren Münster-Wolbeck" 2009 Aktive Stadt- und Ortsteilzentrum Wolbeck Vorlage aus 2009.pdf http://www.ra-kircher.de/.cm4all/uproc.php/0/20090529_Beschlussvorlage-Aktive%20Stadt-%20und%20Ortsteilzentren%20M%C3%BCnster-Wolbeck%20(1).pdf?cdp=a&_=1786d7b9f7b Antrag an den Rat Verkehr: Aufwertung der Ortsdurchfahrt, Sicherung des Bahnhaltepunktes, Parkraumkonzept, Kreisverkehr Hiltruper Str-Am Berler Kamp, barrierefreie Wegverbindung im Wigbold 3.) Herbst 2010 Initiative von Herrn Prof. Dr. Gerlach, Verkehrsexperte an der Universität Wuppertal, internationaler Workshop http://www.ra-kircher.de/.cm4all/uproc.php/0/61_stadtteilplanung_presentation_wolbeck.pdf?cdp=a&_=1784f027b50 Workshop Verkehrslösung für den Engpass Straße Am Steintor zwischen Hiltruper Str. und Hofstraße 3 Alternativen:1. Von der Neustraße bis zur Hiltruper Straße mit 3 Ampelanlagen (ca. 200m)2. Nur im Bereich des Engpasses (von Hofstraße bis Hiltruper Straße) Regelung durch eine Ampelanlage (ca. 60m)3. Im Bereich des Engpasses ohne Regelung durch eine Ampelanlage (ca. 60mOberflächenmaterialien•Grüngestaltung Bäume / Beete•Beleuchtungselemente•Elemente für Sehbehinderte•Möbelierung und Ausstattung•Entwässerung•Bänke usw•.•Verkehrszeichen 4.) Frühjahr 2011 öffentliche Planungswerkstatt Ergebnisse sind in Entwicklungskonzept Wolbeck-Zentrum eingeflossen 5.) Entwicklungskonzept WOLBECK - ZENTRUM Städtebauförderprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ 2014 Endfassung Entwicklungskonzept.pdf (Zusammenfassung Verkehr S. 57)http://www.ra-kircher.de/.cm4all/uproc.php/0/Endfassung%20Entwicklungskonzept.pdf?cdp=a&_=1784f01c1a5 Umfassend Verkehr: verkehrsberuhigter Geschäftsbereich mit Tempo 20, Oberflächengestaltung, Flaschenhals Am Steintor, Kreisverkehre, Verhinderung von Schleichverkehr, 6.) Entwicklungskonzept "Wolbeck-Zentrum" Gestaltungskonzept für den historischen Wigbold 2016 V_0364_2016_Berichtsvorlage Entwicklungskonzept Wolbeck-Zentrum.pdf http://www.ra-kircher.de/.cm4all/uproc.php/0/V_0364_2016_Berichtsvorlage%20Entwicklungskonzept%20Wolbeck-Zentrum.pdf?cdp=a&_=1790d5411e0 Umfassend, viele Vorschläge sind schon umgesetzt Verkehr: Aufwertung Ortsdurchfahrt, Sicherung Bahnhaltepunkt, Fuß und Radweg entlang WLE, Ausbau Parkplatz ev. Kirche, Kreisverkehr Hiltruper Str. Berler Kamp, Barrierefreie Wegverbindungen, 7.) Rettet den Esch 2020 https://www.rettet-den-esch.de/pr%C3%A4sentation-rudersberg-wolbeck Positionspapier Ortskern Wolbeck.pdf Die Fahrt mit dem PKW durch den Ortskern darf nicht schneller sein als die Benutzung der Umgehungsstrasse Verkehr: verkehrsberuhigter Geschäftsbereich mit Tempo 20, Oberflächengestaltung als Wohnzimmereffekt, Flaschenhals Am Steintor (auch für Radfahrer?), abknickende Vorfahrt Am Steintor- Hiltruper Str, versetzte Doppelkreuzung mit Hiltruper und Hofstraße, Pförtner-Ampel, die bewährte Buslinienführung bleibt voll erhalten.1. Oberstes Ziel ist die verkehrsberuhigende Umgestaltung des Wolbecker Ortskerns. Diesem Ziel sind sämtliche Kräfte unterzuordnen – insbesondere die verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen. Sämtliche Nebenkriegsschauplätze müssen geschlossen werden. 2. Es ist zwingend erforderlich, sofort mit den ersten Umgestaltungsmaßnahmen zu beginnen. Ein Verharren im Status Quo ist nicht weiter hinzunehmen. Stillstand ist Rückschritt, Rückschritt ist teuer. 3. Die Umgestaltungsmaßnahmen müssen auf bereits vorliegenden Konzepten aufbauen. Diese Konzepte wurden von Experten unter Bürgerbeteiligung erarbeitet. Das Rad muss nicht neu erfunden werden. 4. Wo es erforderlich ist, müssen diese Konzepte so angepasst werden, dass Verzögerungen bei der Umgestaltung vermieden werden. Die beschriebenen Maßnahmen müssen im Hinblick auf zeitliche und finanzielle Restriktionen sowie auf Interdependenzen priorisiert werden. Die besonderen Gegebenheiten im engen Ortskern Wolbecks müssen als Chancen und nicht als Hinderungsgründe gesehen werden. 5. Alle Maßnahmen, die in die Umsetzung gehen, müssen im Einklang mit den verkehrspolitischen Zielen für die Stadt Münster stehen. Den Wählerinnen und Wählern wurde versprochen, bei der weiteren Verkehrsentwicklung auf eine nachhaltige, ökologische und stadtverträgliche Entwicklung zu setzen. Daran werden die Ergebnisse gemessen werden. 8.) Vorschläge SPD 2021 VorschlägeOrtskernberuhigungxxxxxx.doc Verkehr: Radwegmarkierungen in Rot auf der Münsterstraße /Am Steintor zwischen Eschstraße und Hiltruper Str zur Verengung der Fahrbahn, Parkverbot /Halteverbot aufheben- für „kreatives“ Parken, Sperrung F v. Waldeck Straße in Höhe Marktplatz für PKW und LKWEinmündung Meinhövelstraße – Berler Kamp nur Linksabbiegen erlaubtEvaluierung nach einem Jahr, danna.) Verkehrsberuhigte Zone (Zeichen 325.1) Evaluierung nach einem Jahr, dannb.) Sperrung in Höhe Sültemeyer Ausnahme BusseTrennung Auto – Rad/Fussgänger auf der EschstrasseFuss/ Radweg an der Angel entlang von Brücke Klärwerk bis Kreuzung Angel- Umgehungsstr 9.) Vorschläge CDU 2021 Antrag an BV 22.04.2021, 01.05.2021 Verkehr: Petersheide: Freiburger Kegel, „Haifischzähne“, Hinweisschilder an der Umgehungsstraße zur Zufahrt Petersheide Radwegmarkierungen in Rot auf der Münsterstraße /Am Steintor abknickende Vorfahrt Am Steintor- Hiltruper Str mit ZebrastreifenAbknickende Vorfahrt Alverskirchener Str in Telgter Str. 10 Vorschläge Bürgerforun 2021 Bürger- Antrag an BV , Pressemitteilung WN 01.06.2021 Verkehr: Fahrbahnverengung / Einspurigkeit Torhaus Drostenhof und an den Angelbrücken, eventuell mit Ampelschaltung 11 Gemeinsame Stellungnahme des ADFC, VCD und Umweltforum zur Präsentation „Ortskerngestaltung Wolbeck“, am 29.03.2022 in der Sitzung der BV Südost Bericht für die BV https://www.ra-kircher.de/.cm4all/uproc.php/0/adfc%20Stellungnahme.pdf?cdp=a&_=1815e65a625 • Sperrung der Engstelle „Am Steintor“ für Kraftfahrzeuge, z. B. durch Verkehrszeichen oder mittels steuerbarer Poller. Einsatzfahrzeuge und Busse könnten die Engstelle passieren. • Entwicklung einer gezielten Verkehrslenkung für den ganzen Ortskern Wolbeck, die den Kfz-Verkehr auf die „erweiterte Umgehungsstraße“ (L585 und L793) ableitet, ohne dass dieser auf Nebenstraßen ausweicht 12 Ortskerngestaltung Wolbeck Sitzung der BV Südost am 29. März 2022 Bericht in BV https://www.ra-kircher.de/.cm4all/uproc.php/0/Ortskerngestaltung%20Wolbeck%20-%20Pr%C3%A4sentation%20vom%2029_03_2022-1.pdf?cdp=a&_=1815e63ece8 Einschätzung der Verwaltung zu den eingereichten Vorschlägen Grundlagen: 1.) Rechtsgrundlage § 6 StVG i.V.m § 45 Abs. 1 Satz 1 StVOkönnen die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten.Hinweiszeichen. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen jedoch nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich istRichtzeichenGefahrzeichenVorschriftszeichenSchutzstreifen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigtz.B. Fahrbahnstreifen Ermessensspielraumerforderlichgeeignetangemessen „“ „“ Empfehlungen:Allgemeine Verwaltungsvorschriftzur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)Vom 26. Januar 2001 ERA 2010 (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen)EFA: Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen EFA (R 2), Ausgabe 2002. Die Empfehlungen befinden sich zurzeit in Überarbeitung. Die FGSV hat im März 2014 die Information „Befragung zur Nutzung der Empfehlungen für Fußverkehrsanlagen – EFA“ herausgegeben „“ „“ EFA nur käuflich zu erwerben https://www.fuko.uni-wuppertal.de/fileadmin/bauing/fuko/images/Dokumentation/Pr%C3%A4sentation_Steinbrecher.pdf https://geh-recht.de/42-fussverkehrsanlagen/fussverkehrsanlagen/142-fa-fussverkehrsnetze-und-wegweisungen.html ERA: https://verkehrslexikon.de/PDF/Peters_ERA_2010.pdf https://www.docdroid.net/J9jhxs0/era-2010-ohne-lesezeichen-pdf Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm Urteile: VG Berlin, Beschluss vom 04.09.2020 - 11 L 205/20 PopUp Radfahrstreifens (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295) 1.) §45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO -konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs -es genügt, dass irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten können -aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich Nach der ERA 2010 ist primärer Parameter für die Einführung von Radverkehrsanlagen die Gefahrenlage für Radfahrer, die sich nach diesen Empfehlungen in erster Linie aus der Kraftfahrzeugbelastung sowie der Unfallträchtigkeit eines bestimmten Straßenabschnitts aufgrund besonderer baulicher oder verkehrlicher Gegebenheiten der Straße und eventuell bestehender Schwerverkehrsbelastung ergibt (vgl. ebenda S. 18 f.) 2.) Ermessensfehler in Ergebnis aufgehoben durch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 06.01.2021 - 1 S 115.20) VG Hannover, Urteil vom 17.07.2019 - 7 A 7457/17 „Fahrradstraße“ mit dem Zusatzzeichen „Kraftfahrzeuge frei“ 1.) §45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 StVO § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 2 StVO ist im Falle der Anordnung einer Fahrradstraße die Anwendung von Satz 3 ausgeschlossen. Es kommt daher nicht darauf an, ob aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht. § 45 Abs 9 S3 - § 45 Abs 1 S1: a.) eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs - geringen Fahrbahnbreite -Art und die Stärke des Verkehrs b.) zwingend erforderlich im Sinne von §45 Abs. 9 Satz 1 StVO - keine exklusive Nutzung der „Kleefelder Straße“ durch den Radverkehr - zu geringe verbleibende Fahrgassenbreite - bei Beachtung der seitlichen Mindestabstände etwa zwischen dem parkenden und dem fahrenden Kraftfahrzeug einerseits sowie zwischen dem Radverkehr und dem fahrenden Kraftfahrzeug anderseits - nicht genug Raum für ein entgegenkommendes Fahrrad ist. 2.) ermessensfehlerhaft In ihrer Ermessensentscheidung hat sie die betroffenen bzw. widerstreitenden Interessen der verschiedenen Arten von Verkehrsteilnehmern umfassend gegeneinander abzuwägen und die Konfliktlage für alle Verkehrsteilnehmer zumutbar aufzulösen. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 244.1 und 244.2. Nach dieser Vorgabe kommen Fahrradstraßen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist. Die Beklagte hätte bei der Ermessensentscheidung auch diejenigen Aspekte der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs hinreichend berücksichtigen müssen, die aus der Zulassung des Kraftfahrzeugverkehrs in beide Fahrtrichtungen auf der „Kleefelder Straße“ als Fahrradstraße resultieren. VG Köln, Urteil vom 08.09.2014 - 18 K 6983/13 Schutzstreifen für Radfahrer Die Anordnung eines Schutzstreifens gemäß Verkehrszeichen 340 ist eine Beschränkung des fließenden Verkehrs i. S. d. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, weil nach Ziffer 2 zu Zeichen 340 Fahrzeugführer auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren dürfen, wobei der Radverkehr nicht gefährdet werden darf Von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO sind indes ausdrücklich unter anderem Schutzstreifen für den Radverkehr ausgeschlossen. -> 1.) § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO - Die Sicherheit des Verkehrs war ohne den Schutzstreifen für Radfahrer gefährdet -- natürliche Verbindung zwischen diesen beiden Radwegeteilen -- hohe Anzahl von Radfahrern -- Kurven 2.) Ermessen geeignet / erforderlich / angemessen Straßenbreite ausreichend? Fahrradschutzstreifen 1,25 / PKW 30,5 VG Regensburg, Urteil vom 13.07.2017 Halteverbot bei Fahrbahnbreite unter 3,05 m 1.) Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen- oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten Danach würde es sich um eine enge Straßenstelle handeln, wenn der neben dem haltenden Fahrzeug zur Durchfahrt freibleibende Raum einem Fahrzeug mit der regelmäßig höchstzulässigen Breite (§ 32 Abs. 1 StVZO: 2,55 m, ausnahmsweise 3 m) nicht die Einhaltung eine Sicherheitsabstand von 0,50 m von dem abgestellten Fahrzeug gestattet und damit ein gefahrloses Vorbeifahren ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten nicht ermöglicht 2.) Dieser Anspruch ist auch nicht nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gerichtet, sondern auf eine konkrete Maßnahme, da nur diese eine tatsächliche Entschärfung der Situation erwarten lässt. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 30.03.2022 – Durchfahrt verboten 1.) Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt Gefahrenlage - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt a.) Gefahrenlage für die Leichtigkeit (Ordnung) des Verkehrs: verkehrsstarken Knotenpunkt / zahlreiche Wegeverbindungen und /unterschiedliche Verkehrsträger/- arten Leistungsfähigkeitsuntersuchung Danach spitzt sich die leistungsfähige Abwicklung des Verkehrs nachmittags zu. Verzögerungen und Rückstaus - Erhöhung der Sicherheit Entspannung der verkehrlichen Gesamtsituation am Knoten 1 (u.a. Wegfall von Fahrtbeziehungen des Kfz-Verkehrs) erfahren die querenden Fußgänger und Radfahrer eine Attraktivierung der Wegebeziehungen und eine Stärkung der Verkehrssicherheit 2.) Ermessensspielraum erforderlich geeignet angemessen § 45 Abs. 1 StVO gibt mit der Formulierung "aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs" zugleich den Zweck des Ermessens normativ vor Das Verkehrsgutachten "Parkhaus ... ... in C-Stadt" (S. 28) hat in einer Gesamtbetrachtung der unterschiedlichen verkehrlichen Auswirkungen der untersuchten Varianten die Variante 1, bei der die Einbahnstraße ... gedreht, die ... für den Durchgangsverkehr gesperrt und die Straße ... für den Beidrichtungsverkehr geöffnet werden soll, als priorisierte alternative Verkehrsführung empfohlen BVerwG 3 B 59/12 Verkehrszeichen 325.1 und 325.2 ausgeschilderten Straße wohnt, begehrt weitere straßenbautechnische und verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhi- gung. A.) verkehrsberuhigende Maßnahmen § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind. Die danach für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs erforderliche qualifizierte Gefahrenlage bestimmt sich aber nicht allein nach der Verkehrsdichte im fraglichen Bereich, sondern wird von einer Gemengelage verschiedener Faktoren - der Breite und dem Ausbauzustand der für den Fahrzeug und Fußgängerverkehr zur Verfügung stehenden Fläche den Ausweichmöglichkeiten - Inanspruchnahme von Flächen durch parkende Fahrzeuge und deren Auswirkungen auf den Verkehr - der Übersichtlichkeit der Streckenführung und der Verteilung des Verkehrs über den Tag. B.) Entgegen der Annahme des Klägers werden die der Straßenverkehrsbehörde in § 45 Abs. 1 sowie Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und 4 StVO eröffneten Befugnisse nicht dadurch erweitert, dass die zuständige Körperschaft zugleich Trägerin der Straßenbaulast ist Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.01.2022 - 11 CS 21.2672 Sperrung Straße, Abwägungsfehler der Behörde, Begründung Allgemeinverfügung Nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 1.9.2017 - 3 B 50.16 - NVwZ-RR 2018, 12 = juris Rn. 8) anwendbaren Fassung des § 45 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (StVO, BGBl I S. 367), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl I S. 3091), können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen jedoch nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein können (vgl. BVerwG, B.v. 3.1.2018 - 3 B 58.16 - juris Rn. 21 m.w.N.) 2.) Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, es lasse sich nicht feststellen, dass sie das ihr durch § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Zwar muss eine in sonstiger Weise (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG) erlassene Allgemeinverfügung wie die Anordnung und Aufstellung eines Verkehrszeichens anders als ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) keine Begründung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG enthalten, die die Gesichtspunkte erkennen lässt, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 105). Allerdings müssen die vor Erlass der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung angestellten Ermessenserwägungen zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in irgendeiner Weise erkennbar sein. VG Koblenz Entscheidungsdatum: 09.05.2011 4 K 932/10.KO Anspruch des Anliegers eines verkehrsberuhigten Bereichs auf zusätzliche verkehrsrechtliche Maßnahmen Es geht daher nur um die Frage, ob Maßnahmen zur Reduzierung der Verkehrs-dichte anzuordnen sind, weil sie zwingend geboten sind (§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO). Da als „flan- kierende Maßnahmen“ nur Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs in Betracht kommen, setzt das nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO zusätzlich voraus, dass auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allge- meine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. In einem verkehrsberuhig-ten Bereich, in dem Fußgänger die gesamte Stra- ßenbreite benutzen und Kinder überall spielen dürfen, wird das allgemeine Risiko ei- ner Beeinträchtigung auf Grund der örtlichen Verhältnisse nach Auffassung des Gerichts dann erheblich überschritten, wenn diese Benutzungsformen faktisch unmöglich oder nur mit ständigen Unterbrechungen möglich sind. nsoweit kann als Indiz auf die Zumut- barkeitskriterien im Zusammenhang mit der Straßenreinigungspflicht für Anlieger zu- rückgegriffen werden. Das OVG Rheinland-Pfalz hält die Übertragung der Fahrbahnrei- nigung auf die Anlieger wegen einer Gefahr für Leib und Leben für unzumutbar, wenn ein „relativ kontinuierlicher Verkehrsfluss“ vorhanden ist. Letzteres ist der Fall, wenn ei- ne Fahrzeugfrequenz im Abstand von maximal 3 Minuten zu verzeichnen ist (OVG Rhein- land-Pfalz, Urteil vom 12.08.1999 – 1 C 10016/99.OVG –). Dies ist bereits bei 20 Fahr- zeugen pro Stunde gegeben. Zu Verkehrsberuhigten Flächen: https://www.stvo2go.de/verkehrsberuhigter-bereich-voraussetzungen/ https://geh-recht.de/42-fussverkehrsanlagen/fussverkehrsanlagen/142-fa-fussverkehrsnetze-und-wegweisungen.html Anregung Karte: https://www.nwsib-online.nrw.de/ ERA 2010 (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen) Eine Seite: Zeichen 340 Schutzstreifen Andere Seite: Zeichen 277.1 Die Fahrbahnbreite variiere dort, w Weil Fahrzeuge den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht durchgehend einhalten könnten T, Kircher
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